AGB

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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

1. Geltungsbereich, Kundenkreis

a) Treesense ist ein Technologieunternehmen, das Sensoren zur Überwachung von Umweltparametern mit dem Fokus auf Bäume sowie die entsprechende IoT-Infrastruktur und Software zur Auswertung der Messdaten entwickelt (zusammengefasst: die „Treesense-Technologie“). Die Sensoren von Treesense ermöglichen es, Echtzeitdaten über die Vitalität von Bäumen aus der Ferne zu messen.

b) Diese AGB gelten gegenüber Kunden, die die Treesense-Technologie von Treesense beziehen und diese nutzen wollen.

c) Treesense schließt Verträge ausschließlich mit Kunden, die die von Treesense angebotenen Leistungen zum Zwecke ihrer selbstständigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit oder im Rahmen ihrer behördlichen oder dienstlichen Tätigkeit bestellen und / oder verwenden. Verbraucher im Sinne von § 13 BGB sind von der Nutzung der angebotenen Leistungen ausgeschlossen.

2. Erwerb von Sensoren

a) Treesense verkauft dem Kunden die vom Kunden ausgewählten Sensoren. Die Einzelbestellungen unter diesem Vertrag werden nachfolgend als „Kaufverträge“ bezeichnet.

b) Zusätzliche Kaufverträge über weitere Sensoren können jederzeit zu den Bedingungen dieser AGB abgeschlossen werden.

c) Leistungszeiträume und Lieferdaten werden einvernehmlich zwischen den Parteien abgestimmt. Grundsätzlich handelt es sich dabei nicht um verbindliche Lieferfristen. Etwaige verbindliche Terminvereinbarungen sind ausdrücklich als solche zu bezeichnen und schriftlich festzuhalten.

d) Die Eigenschaften der Sensoren sind der Webseite zu entnehmen. Im Zuge der allgemeinen Weiterentwicklung der Technik behält sich Treesense das Recht vor, zum Lieferzeitpunkt verfügbare neuere Hardware- oder Firmwarekomponenten zu verwenden, vorausgesetzt, dass die vertraglich geschuldete Qualität erfüllt bleibt. Die Eigenschaften der Sensoren sind als Mindestanforderungen zu verstehen, die von neuerer Hardware und Firmware übertroffen werden können.

e) Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises behält sich Treesense das Eigentum an den verkauften Sensoren sowie etwaigen weiteren verkauften Komponenten vor.

3. Kaufpreis, monatliche Kosten und Gebühren, Zahlungsbedingungen

a) Der Kaufpreis für die Sensoren ist dem von Treesense für den Kunden individuell erstellten Angebot oder, mangels individuellen Angebots, der Webseite von Treesense zu entnehmen.

b) Für die Bereitstellung der lizenzierten Software zahlt der Kunde die Bereitstellungsgebühr in Übereinstimmung mit dem vom Kunden ausgewählten Tarif.

c) Die monatlichen Gebühren enthalten die Lizenzgebühren für die tatsächliche Nutzung pro Sensor und die Kosten für die darauf bezogenen Treesense-Cloud- oder API-Dienste. Ebenso enthalten sind weitere in Auftrag gegebene Nutzerkonten für die Treesense-Cloud. Die monatlichen Gebühren können je nach Kundenauftrag variieren.

d) Sofern nicht anderweitig individuell vereinbart, bestimmt sich die Berechnung der monatlichen Gebühren (d.h. Kosten sowie anderer Gebühren) nach der zum Zeitpunkt des Kauf- bzw. Lizenzvertrags gültigen Preisliste von Treesense, sowie nach den jeweils ausgewählten Leistungen. Für den Abschluss weiterer Kauf- bzw. Lizenzverträge gilt die bei dem weiteren Vertragsabschluss jeweils aktuelle Preisliste.

e) Der Kaufpreis für die erworbenen Sensoren ist, sofern nicht anders vereinbart, innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungszugang zu entrichten. Die monatlichen Gebühren und die Bereitstellungsgebühr sind, sofern nicht anders vereinbart, jährlich vorab an Treesense gemäß Rechnungsstellung nicht später als dreißig (30) Tage nach Erhalt der Rechnung zu zahlen.

f) Treesense kann die auf Grundlage dieses Vertrags zu zahlenden monatlichen Kosten nach billigem Ermessen an eine Veränderung der Kosten anpassen. Eine Preiserhöhung kommt in Betracht, wenn sich z.B. die Kosten für die Bereitstellung des Funknetzwerkes zur Verwendung der Treesense-Technologie durch den Betreiber des Funknetzwerkes erhöhen und Treesense die Bereitstellungskosten nicht durch eine Saldierung mit rückläufigen anderen Kostenfaktoren ausgleichen kann. Treesense wird hier nicht mehr als die tatsächlich anfallenden Kosten für die Bereitstellung und Verwendung der Treesense-Technologie an den Kunden weitergeben. Falls Treesense die monatlichen Kosten aufgrund einer Änderung der Kosten für die Bereitstellung des Funknetzes anpasst, wird Treesense zugleich dem Kunden die Kostenerhöhung durch geeignete Unterlagen nachweisen. Etwaige Kostenreduzierungen werden gleichermaßen berücksichtigt und ebenfalls an den Kunden weitergegeben. Alle Anpassungen der Kosten gelten frühestens dreißig (30) Tage nach Bekanntgabe gegenüber dem Kunden, die entweder an eine vom Kunden in der Treesense-Cloud hinterlegte E-Mail-Adresse oder schriftlich erfolgt.

g) Falls der Kunde mit einer fälligen Zahlung in Verzug ist und innerhalb einer angemessenen, durch Treesense gesetzten Nachfrist die ausstehenden Beträge nicht begleicht, hat Treesense das Recht, dem Kunden den Zugang zur Treesense-Cloud und zu den API-Diensten zu verweigern.

4. Lizenzvereinbarung

a) Treesense verkauft die Sensoren optional in Verbindung mit einer zeitlich befristeten individuellen Lizenzvereinbarung pro erworbenem Sensor (die „individuelle Lizenzvereinbarung“), die zur Nutzung des Sensors im Zusammenspiel mit der lizenzierten Software berechtigt.

b) Sofern der Kunde die Option wählt, den Sensor auch zur Nutzung der lizenzierten Software zu erwerben, muss der Kunde beim Erwerb des Sensors eine begleitende individuelle Lizenzvereinbarung für den Sensor auswählen. Sofern nicht ausdrücklich anderweitig vereinbart, hat jede individuelle Lizenzvereinbarung eine Minimallaufzeit von zwölf (12) Monaten (die „individuelle Lizenzlaufzeit“). Solange dieser Vertrag besteht, verlängert sich die individuelle Lizenzvereinbarung automatisch um weitere zwölf (12) Monate, solange nicht eine der Parteien die jeweils andere mit einer Frist von drei (3) Monaten vor dem Ende der individuellen Lizenzlaufzeit darüber informiert, dass die Laufzeit der individuellen Lizenzvereinbarung für einen oder mehrere Sensoren nicht verlängert werden soll.

c) Die individuelle Lizenzlaufzeit beginnt jeweils zum Monatsersten des Folgemonats nach Bereitstellung des jeweiligen Sensors. Die Bereitstellung eines Sensors gilt spätestens an dem Tag als erfolgt, an dem der Sensor dem Kunden übergeben oder zur Abholung bereitgestellt wird. Haben die Parteien vereinbart, dass der Sensor dem Kunden geliefert werden soll, beginnt die individuelle Lizenzlaufzeit für den Sensor an dem Monatsersten des auf die Übergabe an das Transportunternehmen folgenden Monats.

d) Das Recht zur Kündigung der individuellen Lizenzvereinbarung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

e) Durch die Beendigung der jeweiligen individuellen Lizenzvereinbarung entfällt die Nutzungsberechtigung der lizenzierten Software für den davon betroffenen Treesense-Sensor. Der betroffene Sensor kann somit vorbehaltlich des Abschlusses einer neuen individuellen Lizenzvereinbarung nicht mehr im Zusammenhang mit der lizenzierten Software genutzt werden.

5. Laufzeit und Kündigung

a) Dieser Vertrag hat eine anfängliche Laufzeit von zwölf (12) Monaten, beginnend mit der beiderseitigen Unterzeichnung des Bestellformulars, und verlängert sich jeweils automatisch um weitere zwölf (12) Monate, solange nicht eine der Parteien die jeweils andere mit einer Frist von drei (3) Monaten vor dem Ende der Laufzeitzeit darüber informiert, dass die Laufzeit des Vertrags nicht weiter verlängert wird. In diesem Fall endet der Vertrag mit Ablauf der vorher vereinbarten Laufzeit.

b) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

c) Die vorgenannten Erklärungen müssen in Schriftform erfolgen. Der Austausch eingescannter unterzeichneter Dokumente per E-Mail reicht für diesen Zweck aus, eine einfache E-Mail hingegen nicht.

d) Im Falle der Kündigung oder des Auslaufens des Vertrags können innerhalb dieses Vertrags keine neuen Kaufverträge oder individuellen Lizenzvereinbarungen mehr geschlossen werden. Alle existierenden individuellen Lizenzvereinbarungen laufen zum Ende des jeweils gültigen Zeitraums aus und werden nicht automatisch verlängert. Nach der Kündigung dieses Vertrags gelten die Regelungen dieses Vertrags für die noch existierenden individuellen Lizenzvereinbarungen bis zu deren Kündigung oder Auslaufen fort.

e) Im Falle einer Verletzung der Pflichten dieses Vertrages, des Verzuges oder der Säumnis durch eine der Parteien ist die vertragstreue Partei berechtigt, die andere Partei darauf hinzuweisen und diese aufzufordern, der Pflichtverletzung abzuhelfen oder diese zu beseitigen. Schlägt die Abhilfe oder Beseitigung der vertragsbrüchigen Partei fehl oder gelingt diese nicht innerhalb von dreißig (30) Tagen, kann die vertragstreue Partei den Vertrag kündigen.

f) Der Kunde hat nach dem Ende der Nutzung eines Sensors den erworbenen Sensor auf eigene Kosten unter Einhaltung der geltenden Vorschriften zu entsorgen. Gibt der Kunde den Sensor nach der Nutzung an Treesense zur Entsorgung zurück, hat er abweichend von § 19 Abs. 3 S. 1 ElektroG die Kosten der Entsorgung zu tragen.

6. Sonderkündigungsrecht während des Pilotprojekts

a) Haben sich die Parteien darauf geeinigt, die Treesense-Technologien zunächst im Rahmen eines Pilotprojekts zu nutzen, verfügen beide Parteien über ein Sonderkündigungsrecht zum Ende der Pilotphase. Die Kündigung muss mit einer Frist von zwei (2) Wochen gegenüber der anderen Partei vor dem Ende der Pilotphase erklärt werden.

b) Übt keine der Parteien das Sonderkündigungsrecht aus, so verlängern sich dieser Vertrag sowie die individuellen Lizenzvereinbarungen nach Ablauf der Pilotphase um zwölf (12) Monate.

c) Dieses Sonderkündigungsrecht entfällt ersatzlos, sobald der Kunde 20 oder mehr Sensoren erwirbt.

7. Lizenzeinräumung

Die eingeräumte Lizenz bestimmt sich nach dem vom Kunden gewählten Leistungsumfang unter diesem Vertrag. Schließt der Kunde einen Vertrag, der die Nutzung der Treesense-Cloud beinhaltet, gilt neben dem allgemeinen Teil dieses Abschnittes (Ziffer 7.1) auch Ziffer 7.2 über die Treesense-Cloud. Beinhaltet der Vertrag mit dem Kunden die Nutzung der API-Dienste, so gilt neben dem allgemeinen Teil dieses Abschnittes auch Ziffer 7.3.

7.1 Allgemeiner Teil

a) Der Kunde versteht und ist damit einverstanden, dass der Betrieb und die Verfügbarkeit der Treesense-Technologie zur Nutzung der lizenzierten Software, einschließlich des öffentlichen Telefonnetzes, der Computernetzwerke und des Internets, trotz Redundanzen im System von zahlreichen Faktoren außerhalb des Einflussbereiches von Treesense beeinflusst werden können. Die Nutzung der lizenzierten Software kann damit temporär beeinträchtigt oder sogar unmöglich sein. Treesense ist keinesfalls für solche außerhalb der Kontrolle oder des Verantwortungsbereichs von Treesense liegenden Umstände verantwortlich.

b) Jegliche dem Kunden zur Verfügung gestellten Änderungen oder neue Versionen der lizenzierten Software werden als lizenzierte Software gemäß diesem Vertrag behandelt. Treesense ist berechtigt, ältere Versionen der lizenzierten Software zu aktualisieren, falls dies für die vom Kunden angefragte Produktunterstützung oder die ordnungsmäße Durchführung des Vertrags (insbesondere zur Beseitigung von Sicherheitsrisiken oder Fehlern) notwendig sein sollte.

c) Abgesehen von der API zum Zweck der Integration in Kundensoftware ist der Kunde nicht berechtigt, die lizenzierte Software zu verändern, diese ganze oder teilweise in anderen Programmen zu verwenden, aufzuteilen oder dritten Parteien zu gestatten oder zu ermöglichen, derartige Tätigkeiten vorzunehmen. Insbesondere ist dem Kunden beispielsweise nicht erlaubt, den Quellcode über Reverse Engineering zu rekonstruieren oder sich Wissen über die Architektur der lizenzierten Software zu beschaffen. Ein Verstoß gegen die vorgenannte Pflicht wird als wesentliche Verletzung der Pflichten dieses Vertrags behandelt.

d) Die vorstehende Klausel soll den Kunden nicht in seinen gesetzlichen Rechten einschränken oder gesetzliche Rechte des Kunden ausschließen, vor allem nicht in Bezug auf die Interoperabilität.

e) Falls der Kunde Kenntnis von einer Verletzung der Rechte an der Treesense-Technologie durch Dritte und/oder durch seine eigenen Mitarbeiter, Organe, sonstigen Erfüllungsgehilfen oder Lizenznehmer erlangt, wird der Kunde Treesense unverzüglich hierüber informieren und alle verfügbaren Informationen bereitstellen.

7.2 Treesense-Cloud

Treesense räumt hiermit dem Kunden für die Dauer des Vertrags das nicht exklusive, nicht übertragbare und, sofern es nicht ausdrücklich anders bestimmt ist, nicht unterlizenzierbare Recht zur Nutzung der Treesense-Cloud ein. Die Lizenz ist in ihrem Umfang darauf beschränkt, die Treesense-Cloud nur in Verbindung mit einem Treesense-Sensor und einer gültigen Lizenzvereinbarung (Ziffer 3 dieses Vertrags) zu nutzen.

7.3 API-Dienste

a) Treesense räumt hiermit dem Kunden für die Dauer des Vertrags das nicht exklusive, nicht übertragbare und, sofern es nicht ausdrücklich anders bestimmt ist, nicht unterlizenzierbare Recht zur Nutzung der API-Dienste ein. Die Lizenz ist in ihrem Umfang darauf beschränkt, die API-Dienste nur in Verbindung mit einem Treesense-Sensor und einer gültigen Lizenzvereinbarung (Ziffer 3 dieses Vertrags) zu nutzen.

b) Nach Beendigung des individuellen Lizenzvertrags darf der Kunde die API nur insoweit nutzen, wie ihm ein Recht zur Nutzung aus einem anderen individuellen Lizenzvertrag zusteht. Die Pflicht des Kunden, die von Treesense bereitgestellte API nicht ohne vertragliche Grundlage zu nutzen, überdauert auch das Ende dieses Vertrags.

8. Einräumung von Nutzungsrechten an Dritte

a) Sofern nicht ausdrücklich vereinbart, ist die Überlassung der Treesense-Technologie oder einzelner Bestandteile an Dritte sowie eine Abtretung der Rechte des Kunden aus diesem Vertrag untersagt.

b) Bei unbefugter Überlassung der Treesense-Technologie an Dritte kann Treesense diesen Vertrag außerordentlich kündigen. Weitergehende Rechte von Treesense, insbesondere auf angemessenen Schadensersatz, bleiben unberührt. Im Falle einer unbefugten Überlassung der Treesense-Technologie an Dritte haftet der Kunde für alle Handlungen oder Unterlassungen des Dritten ohne Rücksicht auf eigenes Verschulden. Treesense ist zudem von der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten befreit, soweit und solange bei dem Dritten verwendete Bestandteile der Treesense-Technologie von diesen Pflichten betroffen sind.

9. LoRa-Funkkommunikation, Mitwirkung Dritter

a) Für die vertragsgemäße Nutzung der Treesense-Technologie ist diese auf eine Datenverbindung zu einem Funknetz mittels LoRaWAN-Funktechnologie angewiesen. Diese Funknetze werden üblicherweise durch Dritte (den „Funknetzbetreiber“) bereitgestellt, die nicht Vertragspartei dieses Vertrags sind.

b) Der Kunde nimmt zur Kenntnis und ist ausdrücklich damit einverstanden, dass sich die ordnungsgemäße Funktionsfähigkeit des Funknetzes (insbesondere Verfügbarkeit, Abdeckung, Funktionalität und Sicherheit) dem Einfluss von Treesense entzieht. Für etwaige Störungen haftet Treesense nur, falls die Störung auf ein Verschulden von Treesense zurückzuführen ist.

c) Sofern Treesense anstelle eines Kunden mit einem Funknetzbetreiber einen Vertrag zur Erbringung der Leistungen unter diesem Vertrag abschließt, ist Treesense nur verpflichtet, dem Kunden die Treesense-Technologie in dem Netz des Funknetzbetreibers zur Verfügung zu stellen. In diesem Fall kommt kein Direktvertrag zwischen dem Kunden und dem Funknetzbetreiber zustande. Der Kunde verpflichtet sich in diesem Fall, das bereitgestellte Funknetz ausschließlich für den vorgesehenen Zweck der Nutzung der Treesense-Technologie zu verwenden.

d) Sollte es aufgrund eines Verschuldens des Funknetzbetreibers zu einem Schaden beim Kunden kommen und eine Haftung des Funknetzbetreibers ernsthaft in Betracht kommen, so wird Treesense den Kunden dabei auf Anfrage und in einem angemessenen Umfang unterstützen, seine Ansprüche direkt gegen den Funknetz-betreiber geltend zu machen. Dies kann, soweit dies rechtlich zulässig ist, unter anderem durch die Abtretung der entsprechenden Ansprüche an den Kunden geschehen.

10. Installation und Wartung

a) Soweit nicht anderweitig vereinbart, ist der Kunde verantwortlich für die Installation der Treesense-Technologie.

b) Treesense empfiehlt, die Treesense-Technologie, insbesondere den Schraubenapplikator der Sensoren, in regelmäßigen Abständen (in der Regel einmal pro Jahr) auf eigene Kosten zu warten oder warten zu lassen, um den Nutzungsanforderungen der Sensorik über einen langen Zeitraum gerecht zu werden.

11. Schulung und Unterstützung

a) Treesense bietet Schulungen und zusätzliche Unterstützungsleistungen im Zusammenhang mit der Treesense-Technologie und der IoT-Infrastruktur an. Bei Interesse am Umfang und den angebotenen Schulungs- und Unterstützungsthemen kann jederzeit der zuständige Ansprechpartner bei Treesense kontaktiert werden, damit ein für den Kunden individuell passendes Schulungs- und/oder Unterstützungsangebot erstellt werden kann.

b) Schulungs- und Unterstützungsleistungen werden nach Aufwand in Personentagen gesondert abgerechnet. Der konkrete Preis ergibt sich aus dem individuellen Angebot von Treesense.

c) Sollten die Schulungen und Unterstützungsleistungen außerhalb der Büroräume von Treesense stattfinden, werden alle erforderlichen und angemessenen Auslagen für An- und Abreise sowie ggf. Unterkunft der für die zu erbringenden Leistungen zuständigen Mitarbeiter dem Kunden in Rechnung gestellt.

12. Rechte Dritter

a) Treesense gewährleistet nach bestem Wissen, dass die Treesense-Technologie frei von Rechten Dritter ist, die die Nutzung der Treesense-Technologie zu dem in diesem Vertrag und in den einzelnen Kauf- und individuellen Lizenzverträgen vorgesehenen Zweck einschränken oder ausschließen würden.

b) Sollte die vertraglich vereinbarte Nutzung der Treesense-Technologie trotzdem durch Rechte Dritter eingeschränkt werden, ist Treesense berechtigt, innerhalb angemessener Frist die Treesense-Technologie entweder so zu verändern, dass die Rechte Dritter nicht mehr verletzt werden, oder eine Berechtigung von den Dritten zu beschaffen, so dass der Kunde die Treesense-Technologie ohne Beschränkungen und ohne zusätzliche Kosten nutzen kann.

13. Gewährleistung

Der nachfolgende Abschnitt regelt die Gewährleistung seitens Treesense für die Treesense-Technologie. Aussagen von Treesense bezüglich der Treesense-Technologie und deren Langlebigkeit sind nur dann Garantien im rechtlichen Sinne, wenn diese ausdrücklich in schriftlicher Form als solche bezeichnet werden.

13.1 Sensoren

a) Die gelieferten Sensoren sind unverzüglich nach Ablieferung bei dem Kunden oder einem von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Es gilt § 377 HGB.

b) Die unsachgemäße Nutzung der Treesense-Technologie durch den Kunden oder das empfehlungswidrige Unterlassen einer regelmäßigen Wartung durch den Kunden oder für den Kunden durch Treesense führt zu einem Erlöschen der Gewährleistung, es sei denn der Kunde weist nach, dass dies den Mangel nicht verursacht hat. Schuldet Treesense die Wartung des Sensors, so entfällt die Gewährleistung insofern nur, wenn der Kunde Treesense nicht die Möglichkeit eingeräumt hat, die Wartungsleistungen auf zumutbare Weise zu erbringen.

c) Ebenso entfällt die Gewährleistung, wenn der Kunde die Sensoren unbefugt modifiziert oder durch Dritte modifizieren lässt und die Beseitigung des Mangels hierdurch unmöglich gemacht oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Kunde die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.

d) Die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln an den Sensoren beträgt ein Jahr ab Übergabe. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt.

13.2 Lizenzierte Software

a) Treesense gewährleistet, dass die lizenzierte Software mit der üblichen Sorgfalt entwickelt wurde und frei von Mängeln (Bugs etc.) ist, die die Eignung für den gewöhnlichen oder vertragsgemäßen Gebrauch in erheblichem Umfang beeinträchtigen oder ausschließen.

b) Nach dem derzeitigen Stand der Technik ist es nicht möglich, Soft- und Hardware so zu erstellen, dass sie in allen Anwendungskombinationen einwandfrei funktioniert, mit bisher unbekannter Soft- und Hardware von Drittanbietern funktioniert und/oder gegen jegliche Manipulationen durch Dritte geschützt ist. Treesense gewährleistet, dass die Treesense-Technologie für den vertragsgemäßen Gebrauch gewährleistet ist.

c) Treesense ist befugt, die lizenzierte Software fortlaufend durch Weiterentwicklung zu aktualisieren, und stellt dem Kunden, falls notwendig, Software-Aktualisierungen für die vom Kunden genutzte lizenzierte Software zur Verfügung.

d) Treesense übernimmt keine Gewähr für die Erreichung des vom Kunden beabsichtigten Geschäftszwecks und haftet nicht für die Fehlinterpretation von Messdaten durch den Kunden oder die Folgen von Geschäftsentscheidungen des Kunden.

e) Treesense gewährt eine Gesamtverfügbarkeit der Treesense-Cloud von mindestens 99,5% am Übergabepunkt. Der Übergabepunkt ist der Routerausgang des Rechenzentrums von Treesense.

f) Als Verfügbarkeit gilt die Möglichkeit des Kunden, sämtliche Hauptfunktionen der Treesense-Cloud zu nutzen. Wartungszeiten sowie Zeiten der Störung unter Einhaltung der Behebungszeit gelten als Zeiten der Verfügbarkeit der Treesense-Cloud. Zeiten unerheblicher Störungen bleiben bei der Berechnung der Verfügbarkeit ebenfalls außer Betracht.

g) Der Kunde hat Störungen der Treesense-Cloud unverzüglich an Treesense zu melden. Eine Störungsmeldung und -behebung ist Montag bis Freitag (ausgenommen bundesweite Feiertage) zwischen 9 Uhr bis 18 Uhr gewährleistet (die „Servicezeiten“).

h) Schwerwiegende Störungen (d.h. die Nutzung der Treesense-Cloud insgesamt oder eine Hauptfunktion ist nicht möglich) wird Treesense spätestens binnen zwei (2) Stunden ab Eingang der Meldung der Störung – sofern die Meldung innerhalb der Servicezeiten erfolgt – beheben (die „Behebungszeit“).

i) Sonstige erhebliche Störungen (d.h. Haupt- oder Nebenfunktionen der Treesense-Cloud sind gestört, aber nutzbar; oder andere nicht nur unerhebliche Störungen) werden mit einer Behebungszeit von zwölf (12) Stunden ab Eingang der Meldung während der Servicezeiten behoben.

j) Die Beseitigung von unerheblichen Störungen liegt im Ermessen von Treesense.

k) Für den Nachweis der Verfügbarkeit sind die Messinstrumente von Treesense im Rechenzentrum maßgeblich.

l) Etwaige sonstige gesetzliche Ansprüche des Kunden gegen Treesense bleiben unberührt. Die Haftung von Treesense für die Nichtverfügbarkeit der lizenzierten Software aufgrund von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit von Treesense bleibt unberührt.

14. Haftung

a) Treesense haftet unbeschränkt für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch Treesense oder die Erfüllungsgehilfen von Treesense beruhen. Weiterhin haftet Treesense für von Treesense zu vertretende Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit. Treesense haftet ebenfalls unbeschränkt im Falle der Verletzung von Garantien oder für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.

b) Unbeschadet der zuvor aufgeführten unbegrenzten Haftung ist bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen die Haftung von Treesense ausgeschlossen. Dies gilt nicht im Falle der leicht fahrlässigen Verletzung von Pflichten, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks wesentlich ist und auf deren Einhaltung der Kunde sich regelmäßig verlassen kann (Kardinalspflichten oder wesentliche Vertragspflichten). Im Falle der Verletzung solcher Pflichten ist die Haftung von Treesense auf den vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden beschränkt.

c) Darüber hinaus ist jegliche Haftung von Treesense ausgeschlossen.

d) Dem Kunden obliegt es, Treesense Schäden und Verluste, für die Treesense aufzukommen hat, unverzüglich in Textform anzuzeigen oder von Treesense aufnehmen zu lassen.

15. Vertraulichkeit

a) Die Parteien sind verpflichtet, alle im Rahmen dieses Vertrages erlangten vertraulichen Informationen sowie Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse vertraulich zu behandeln, insbesondere nicht an Dritte weiterzugeben oder für andere als die vertraglich vereinbarten Zwecke zu verwenden. Jede Partei beschränkt den Zugang zu den vertraulichen Informationen der anderen Partei auf diejenigen Mitarbeiter oder Vertreter, die den Zugang zu den Informationen benötigen, um ihre vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen.

b) Vertrauliche Informationen bezeichnen sämtliche die andere Partei betreffenden Informationen, die die jeweilige Partei in Ausführung dieses Vertrages erhält, vorausgesetzt, dass diese Informationen ausdrücklich als vertraulich bezeichnet wurden oder aufgrund sachlicher Gründe als vertraulich einzustufen sind (Know-How, Handelsgeheimnisse, Geschäftsgeheimnisse oder ähnliches), und soweit diese Informationen nicht bereits vorher allgemein bekannt waren. Wenn vertrauliche Informationen nach Unterzeichnung dieses Vertrages ohne Verschulden einer der Parteien veröffentlicht werden, gelten sie ebenfalls nicht mehr als vertrauliche Informationen im Sinne dieser Regelung. Gleiches gilt für vertrauliche Informationen, welche die die jeweilige vertrauliche Information erhaltende Partei sich unabhängig von der Offenlegung durch die andere Partei selbstständig erarbeitet hat oder durch Dritte ohne Verletzung einer Verschwiegenheitspflicht erhalten hat.

c) Vertrauliche Informationen können offengelegt werden, soweit eine gesetzliche oder eine aufgrund der Anordnung eines Gerichts oder einer staatlichen Behörde ergebende Verpflichtung besteht, diese vertraulichen Informationen offenzulegen. Dies muss – sofern es nicht gesetzlich verboten ist – vor der Offenlegung unverzüglich der anderen Partei angezeigt werden, um ihr die Gelegenheit zu geben, bei der entsprechenden Stelle eine einstweilige Verfügung oder andere Schutzmaßnahmen zu beantragen, die sie für angemessen hält. Darüber hinaus können vertrauliche Informationen nach einer vorherigen ausdrücklichen Freigabe der entsprechend berechtigten Partei, aus deren Sphäre die vertraulichen Informationen ursprünglich stammen, offengelegt werden.

d) Jede Partei ist für etwaige Verletzungen dieser Vertraulichkeitsvereinbarung durch ihre jeweiligen Mitarbeiter oder Vertreter verantwortlich.

e) Beide Parteien sind berechtigt, Dritte über die Existenz dieses Vertrages zu unterrichten; jedoch ist keine Partei berechtigt, den Inhalt der einzelnen Regelungen Dritten mitzuteilen.

f) Die vertragliche Verpflichtung zur Einhaltung der Vertraulichkeit gilt nach dem Ende dieses Vertrags noch weitere drei Jahre fort.

16. Marketing

Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass Treesense die Nutzung der Treesense-Technologie durch den Kunden zu Werbezwecken offenlegen kann, sobald die Nutzung durch den Kunden selbst öffentlich gemacht wurde. Treesense ist auch berechtigt, den Namen unter Einbeziehung eines Logos des Kunden als Referenz zu nennen. Der Kunde kann dieses Recht bei Vorliegen berechtigter entgegenstehender Interessen schriftlich widerrufen. Weitere projektspezifische Kommunikation, wie z.B. Beiträge auf YouTube, werden individuell mit dem Kunden abgestimmt.

17. Schlussbestimmungen

a) Der Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden wird ausdrücklich widersprochen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden finden selbst dann keine Anwendung, wenn Treesense ihnen bei erneuter Bezugnahme durch den Kunden nicht erneut ausdrücklich widerspricht. Gleiches gilt für den Fall, das Treesense Dienstleistungen erbringt oder Lieferungen vorbehaltlos ausführt oder Zahlungen vorbehaltlos akzeptiert. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden finden ausschließlich dann Anwendung, wenn Treesense ihrer Verwendung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

b) Es bestehen keine mündlichen oder schriftlichen Nebenabreden. Änderungen dieses Vertrags sollen ausschließlich schriftlich vereinbart werden. Der Austausch eingescannter unterzeichneter Dokumente per E-Mail reicht für diesen Zweck aus, eine einfache E-Mail hingegen nicht. Dies gilt auch für die Aufhebung dieser Schriftformklausel.

c) Sollte dieser Vertrag unvollständig sein oder werden oder eine oder mehrere Regelungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.

d) Die Parteien vereinbaren, dass die unvollständige oder unwirksame Klausel durch eine Klausel ersetzt werden soll, die dem beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck der unvollständigen oder unwirksamen Klausel so nah wie möglich kommt.

e) Auf diesen Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der Kollisionsnormen und des UN-Kaufrechts Anwendung.

f) Die Parteien vereinbaren, soweit gesetzlich zulässig, den Sitz von Treesense als ausschließlichen Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag.

Treesense GmbH, Leopoldstraße 31,
80802 München

Handelsregister: HRB 270681

Registergericht: Amtsgericht München

Vertreten durch:
Giancarlo Foderá, Julius Kübler, Semir Babajić, Moritz Spielvogel

Kontakt:
Telefon: +49 (0)89 370 636 24
E-Mail: info@treesense.net

Stand: Mai 2023